Friseurbetriebe, Barbershops und Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden und ihre Dienstleistungen erbringen.
§ 5 Abs. 12 Satz 2 stellt klar, dass der grundsätzlich geltende Mindestabstand von 1,5 Metern bei der Erbringung
körpernaher Dienstleistungen nicht einzuhalten ist.
Kundinnen und Kunden sowie Gewerbetreibende und Personal haben grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (§ 2 Abs. 4 Nr. 11).
Bei Behandlungen und Anwendungen, die es erfordern, die Mund-Nasen-Bedeckung abzunehmen (etwa Bartpflege, kosmetische Lippen- oder Gesichtsbehandlungen u.ä.), entfällt die Pflicht zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 für die zu behandelnden Kundinnen und Kunden, wenn durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragbarer Tröpfchenpartikel
bewirkt werden kann (§ 2 Abs. 5), mindestens durch Tragen von FFP 2-Masken oder gleichwertige, ergänzt durch Schutzbrille oder Gesichtsschild. Nach Abschluss der
betreffenden Behandlung/ Anwendung im Gesicht ist der Mund-Nasen-Schutz wieder aufzusetzen.